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Satzung
Satzung des Vereins
"Löcknitzer Mandolinenorchester '63 e.V. "
§ 1 Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Löcknitzer Mandolinenorchester 63`e.V. und hat seinen Sitz in Löcknitz. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen unter Nr. VR 265. Der Verein setzt sich zusammen aus dem Schülerorchester (Schüler des Deutsch-Polnischen Gymnasiums, der Verbundenen Haupt- und Realschule sowie der Grundschule Löcknitz), dem Erwachsenenorchester. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig. Zweck des Vereins sind kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Einstudierung klassischer, folkloristischer und moderner Literatur für Zupforchester und deren Aufführung in Konzerten sowie durch den Besuch von Konzerten und Erfahrungsaustausch mit anderen Orchestern.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, passiven Mitgliedern.
Zu a) Ordentliche Mitglieder sind Personen, die das 17. Lebensjahr
vollendet haben und aktiv im Orchester mitarbeiten.
Zu b) Jugendliche Mitglieder sind Kinder und Jugendliche unter 17
Jahren, die aktiv im Orchester mitarbeiten.
zu c) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besondere
Verdienste erworben haben.
Zu d) Passive Mitglieder sind Personen, die sich selbst nicht aktiv
im Orchester betätigen, aber im Übrigen die Interessen des
Vereins fördern.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern (ordentliche und
jugendliche Mitglieder) entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit auf Grund der vom Bewerber gezeigten Fertigkeiten in der Beherrschung seines Instrumentes.
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand bei 2/3 Mehrheit verliehen.
Die Aufnahme passiver Mitglieder ist schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Alle Mitglieder haben einen monatlichen finanziellen Beitrag zu
entrichten. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen den
Mitgliedsbeitrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederver-
sammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Es ist die moralische Pflicht eines jeden aktiven Orchestermitglieds, an den Orchesterproben teilzunehmen, damit der Zweck des Vereins nicht gefährdet wird. Die ausgeliehenen Instrumente und die Auftrittskleidung sind pfleglich zu behandeln. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen.
Stimmrecht haben alle Mitglieder.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(7.1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.
Der Austritt erfolgt zum Ende des Monats durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
(7.2) Der Ausschluss erfolgt:
a) bei Verstoß gegen die Satzung,
b) bei Nichterfüllung der Beitragspflicht,
c) bei unregelmäßiger Teilnahme an den Übungsstunden,
d) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes bei 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn einer der unter § 7 2 a-d aufgeführten Verstöße vorliegt.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:die Mitgliederversammlung,der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfähige Organ des Vereins.Sie hat folgende Aufgaben.die Wahl des Vorstandes,die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren. ( Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit unangemeldet zu überprüfen. Sie berichten der Mitgliederversammlung.)die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung,
die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
die Beschlussfassung aller Anträge.
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich einzuladen. Im besonderen Falle genügt eine mündliche sofortige Einberufung, wenn ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung muss binnen drei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
Beschlüsse und Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Der Vorstand
(10.1) Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem künstlerischen Berater.
(10.2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für je-
weils 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vor-
standsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so nimmt die nächste
Mitgliederversammlung für die restliche Wahlperiode eine Ersatzwahl dann
vor, wenn es aus satzungsmäßigen Gründen notwendig ist. Die Tätigkeit
der Vorstandmitglieder ist ehrenamtlich.
(10.3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt in allen
Angelegenheiten des Vereins, die von der Satzung nicht der Beschluss-
fassung durch die Mitgliederversammlung unterstellt sind.
(10.4) Der Vorsitzenden vertritt den Verein. Im Falle seiner Verhinderung ver-
treten jeweils zwei der übrigen Vorstandmitglieder den Verein.
(10.5) Der Vorstand fasst in seinen Sitzungen Beschlüsse. Der Vorstand ist be-
schlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des
Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über gefasste
Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Sitzungsleiter und Schriftführer un-
terzeichnen dieses Protokoll und es ist allen Orchestermitgliedern be-
kannt zu geben.
(10.6) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die
Einnahmen und Ausgaben.
§ 11 Auflösung des Vereins
(11.1) Die Auflösung des Vereins erfolgt nur auf Beschluss der Mitgliederver-
sammlung.
(11.2) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung, in der die Auflösung des
Vereins beschlossen werden soll, hat mindestens vier Wochen vor dem
Versammlungstermin zu erfolgen. Den Mitgliedern ist rechtzeitig vom
Antrag auf Auflösung unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen.
(11.3) Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens ¾ der
stimmberechtigten Mitglieder und einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
§ 12
Das Vereinsvermögen fällt nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke an die Schulen der Gemeinde Löcknitz zwecks
Verwendung für gemeinnützige Zwecke und zur Förderung der Bildung und
Erziehung.
§ 13
Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Anzeige in Kraft.
Löcknitz, den 23.10.2002
Vorstandsvorsitzende